Infoblatt: Ausreisegewahrsam

In Düsseldorf soll ein sogenannter „Ausreisegewahrsam“ auf dem Gelände des Flughafens entstehen, um Abschiebungen effizienter durchführen zu können. Mit Unterstützung des RAV haben wir hier zusammengestellt, was genau geplant ist, wozu Ausreisegewahrsam eingeführt wurde und wie es die Menschenrechte der Betroffenen beschneidet.

Diese Informationen sind auch als PDF zum Download verfügbar: Infoblatt zum Ausreisegewahrsam (3 MB)

Was genau ist in Düsseldorf geplant?

Das Land NRW plant ein weiteres Abschiebegefängnis, zusätzlich zu dem bundesweit größten in Büren mit 175 Haftplätzen. Der geplante Neubau mit 25 Plätzen soll als sogenannter „Ausreisegewahrsam“ (Inhaftierung bis zu 10 Tage) dienen und das Abschiebegefängnis in Büren ergänzen. Ziel der NRW-Landesregierung und der Bundesregierung ist es, mehr und effizienter abzuschieben. Ein Gefängnis in direkter Nähe zum zweitgrößten Abschiebeflughafen Deutschlands in Düsseldorf soll dies erleichtern.

Was bedeutet Ausreisegewahrsam?

Die Möglichkeit des sog. Ausreisegewahrsams ist in § 62b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Die Vorschrift ermöglicht es, dass Personen auf richterliche Anordnung bis zu 10 Tage im Transitbereich eines Flughafens oder nahe einer Grenzübergangsstelle festgehalten werden, um ihre Abschiebung durchzusetzen. Sie soll damit die sog. Abschiebe- bzw. Sicherungshaft ergänzen, die in § 62 AufenthG geregelt ist und unter Umständen mehrere Wochen andauern kann.

Was ist der Hintergrund dieser Vorschrift?

Die Vorschrift des Ausreisegewahrsams gibt es erst seit 2015. Bis heute wurde sie mehrfach verschärft. So durften in der ursprünglichen Version Personen nur bis zu vier Tage inhaftiert werden, heute sind es zehn. Außerdem muss nicht einmal mehr Fluchtgefahr – wie bei der oben erwähnten Abschiebehaft – vorliegen.

Was sind die heutigen Voraussetzungen?

Es reicht in der Regel, dass die gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist , es feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der zehn Tage durchgeführt werden kann und die betroffene Person „ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass [sie] die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird“.

Davon sei insbesondere auszugehen, wenn die Person

  • ihre „gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat“,
  • über ihre „Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat“,
  • wegen einer „im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben“ oder aber – „die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat“.

Problematisch ist hier zum einen die offene Formulierung, dass die Person „ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass [sie] die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird“, da Behörden und Gerichten hier ein enorm weiter Beurteilungsspielraum zugestanden wird.

Auch eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit sollte nicht selten vorgeworfen werden können, nimmt man in den Blick, dass es wenige legale oder enorm hürdenreiche Einreisewege gibt und unrichtige Papiere oftmals der einzige Weg aus der Perspektive vieler Menschen sein werden.

Völlig unklar bleibt, in welchem Zusammenhang die Verurteilung zu Straftaten mit einer möglichen Ausreiseverweigerung steht, insbesondere da hier jegliche Straftaten in Frage kommen und die genannte Tagessatzgrenze im Rahmen von Geldstrafen schnell überschritten ist. Selbst Bagatellen wie das Bahnfahren ohne Ticket („Erschleichen von Leistungen“) können dazu führen, dass diese Grenze überschritten wird. Hier werden, wie so oft Strafrecht und Migrationsrecht, vermischt.

Schließlich dürfte das Merkmal, dass die gesetzte Ausreisefrist um mehr als 30 Tage überschritten worden sein muss, auf nahezu alle Personen mit Duldung zutreffen, da diese allesamt als grundsätzlich ausreisepflichtig gelten und sich oftmals aber Monate bis Jahre in Deutschland aufhalten.

Schließlich findet durch die gesetzliche Vermutung, dass – wenn eins der genannten Verhaltensweisen vorliegt – die Abschiebung erschwert oder vereitelt werden soll, eine Beweislastumkehr statt. Der betroffenen Person obliegt es dann innerhalb kürzester Zeit, schlimmstenfalls aus dem Ausreisegewahrsam heraus, glaubhaft zu machen, dass dies nicht anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund, dass Freiheitsentziehung mit zu den schärfsten Eingriffsmaßnahmen gegenüber Menschen gehört und eigentlich staatlichen Behörden die Last auferlegt werden sollte, zu begründen, warum ausnahmsweise eine derartige Maßnahme gerechtfertigt ist, ist diese Beweislastumkehr besonders kritikwürdig.

Was ist besonders problematisch am Ausreisegewahrsam?

  • Im Vergleich zur Abschiebungshaft muss nicht einmal mehr Fluchtgefahr vorliegen. Das Vorliegen der oben genannten sehr weit gefassten Voraussetzungen aus Sicht der Behörden und Gerichte reicht aus.
  • Der Ausreisegewahrsam verschärft die früher geltende Rechtslage: Es genügt nunmehr eine einfache und einzige Verletzung einer gesetzlich nicht weiter konkretisierten Mitwirkungspflicht durch die betroffene Person.
  • Auch Verurteilungen wegen Bagatelldelikten können für eine Ingewahrsamnahme ausreichen. Daran wird deutlich, dass das Aufenthaltsrecht und insbesondere die Durchsetzung der Abschiebung dazu dient, Menschen, die bereits strafrechtlich für ihr Vergehen belangt wurden, nochmals aufenthaltsrechtlich zu bestrafen.
  • Verfahrens- und Verteidigungsrechte der Betroffenen werden massiv eingeschränkt. Den Betroffenen ist es schon aufgrund der Kürze der Zeit kaum möglich, Kontakt mit Dolmetscher:innen, Berater:innen, Anwält:innen und Unterstützer:innen aufzunehmen und effektive rechtliche Schritte einzuleiten. Allein die Nähe zum Flughafen und die zeitlich kurz bevorstehende Abschiebung führen dazu, dass eine gerichtliche Überprüfung oftmals nicht mehr möglich ist oder zu spät kommt – d.h., erst wenn die Abschiebung bereits durchgeführt wurde. Es findet kein effektiver Rechtsschutz und keine ernsthafte richterliche Kontrolle mehr statt – der Rechtsstaat wird ausgehebelt.

Fazit

Die Regelung des Ausreisegewahrsams ist Sinnbild für die in Deutschland vorherrschende, eklatant menschenfeindliche Migrationspolitik, die spätestens seit 2015 wieder verschärft auf Abschottung und Abschreckung setzt. Und dies auch leider mit Erfolg, wie die stark ansteigenden Zahlen von Abschiebungen zeigen. Durch den Ausreisegewahrsam wurde ein noch schärferes staatliches Mittel zur Steigerung der Effizienz von Abschiebungen geschaffen, welches eines der grundlegendsten Menschenrechte, die Bewegungsfreiheit, mit Füßen tritt.

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